Ausserdem nahm er an einer Einvernahme auf dem Amtsstatthalteramt teil. Auch in Berücksichtigung der übrigen notwendigen anwaltlichen Bemühungen (Instruktion, Aktenstudium usw.) erweist sich eine Anwaltsgebühr von Fr. 1300.- in Anbetracht des Gebührenrahmens und des Schwierigkeitsgrades des Mandates als durchaus angemessen. Gemäss konstanter, sowohl in Zivil- als auch in Strafprozessen geübter Praxis ist die Festsetzung der Anwaltskostennote, jedenfalls solange sie sich im ordentlichen Rahmen befindet, nicht zu begründen, so dass auch die diesbezügliche Rüge ins Leere stösst. |