vgl. auch § 61 KoV zu weiteren Erhöhungsgründen). Für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand massgebend (§ 46 KoV). Ohne die Bedeutung der Sache für den Kläger herabzuspielen, stellte das vorliegend zu beurteilende Strafverfahren sowohl tatbestandsmässig wie auch rechtlich bescheidene Ansprüche. Der klägerische Anwalt verfasste zwei Rechtsschriften (Klage, Vernehmlassung). Ausserdem nahm er an einer Einvernahme auf dem Amtsstatthalteramt teil.