| | Entscheid: | In einem Kostenrekurs rügte der Privatkläger neben der Kostenverlegung den Umstand, dass der Amtsstatthalter die Kostennote des Anwaltes von Fr. 2371.10 auf Fr. 1371.10 herabgesetzt hatte, und machte geltend, der Amtsstatthalter hätte die Herabsetzung detailliert zu begründen gehabt. Zur Frage der Festsetzung der Anwaltskostennote führte die Kriminal- und Anklagekommission in ihrem Entscheid aus: Der Vertreter des Privatklägers hat in seiner Kostennote eine Gebühr nach § 55 lit. a KoV von Fr. 2300.- geltend gemacht (die Auslagenrechnung von Fr. 71.10 ist unbestritten). Der Amtsstatthalter erachtete eine solche von Fr. 1300.- als angemessen. Nach § 55 lit.