Das Gesetz spricht hier zwar nur von der eingestellten Untersuchung. Es rechtfertigt sich jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Entschädigungsfrage zwangsläufig nicht im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung ergibt, dem Betroffenen per analogiam das umfassende Rechtsmittel des Rekurses und nicht nur dasjenige der auf Willkürüberprüfung beschränkten Beschwerde zuzuerkennen. Die als Beschwerde eingereichte Eingabe ist demzufolge als Rekurs entgegenzunehmen. |