Nach § 280 Abs. 2 StPO hat der Angeschuldigte für den Fall, dass sich eine Untersuchungshaft als rechtswidrig herausstellt, Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Wird eine Untersuchung eingestellt, so können die Parteien oder Dritte gegen den Entscheid des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes über Kosten und Entschädigung bei der Kriminal- und Anklagekomission Rekurs einlegen (§ 284 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht hier zwar nur von der eingestellten Untersuchung.