Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller bei der Kriminal- und Anklagekommission Beschwerde ein und beantragte unter anderem, der Staat sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit führte die Kriminal- und Anklagekommission aus: Nach § 280 Abs. 2 StPO hat der Angeschuldigte für den Fall, dass sich eine Untersuchungshaft als rechtswidrig herausstellt, Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.