Gegen die Einstellung der Untersuchung durch den Entscheid des a.o. Amtsstatthalters, Abteilung Wirtschaftsdelikte, vom 28. März 1990 ist daher tatsächlich nicht der Weiterzug an das zuständige Amtsgericht (§ 137 Ziff. 2 StPO), sondern der Rekurs an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte an das Kriminalgericht überwiesen werde (§ 137 Ziff. 1 StPO), gegeben. |