StPO erstinstanzlich durch das Kriminalgericht zu beurteilen. Der Amtsstatthalter hat zu Recht in Anwendung der Untersuchungsmaxime (vgl. Widmer Anton, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1979, S. 98) seine Ermittlungen auf sämtliche Kreditvermittlungsgeschäfte sowie die angeblich erschwindelte Superprovision ausgedehnt, obwohl die Privatklägerin lediglich Unterlagen von neun Kreditverhältnissen mit einer Schadenssumme von insgesamt bloss Fr. 6027.22 ediert hatte. Gegen die Einstellung der Untersuchung durch den Entscheid des a.o.