Zudem habe er für P. eine Superprovision von Fr. 27 278.- erschwindelt sowie von den ausbezahlten Provisionen aufgrund einer widerrechtlichen Unterbeteiligungsvereinbarung in den Jahren 1983-1988 insgesamt Fr. 191 553.95 erhalten. Mit diesen Behauptungen macht die Privatklägerin einen durch ungetreue Geschäftsführung der Angeschuldigten entstandenen Schaden von weit über Fr. 8 000.- geltend. Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtes wird durch die Anklage bestimmt (Hauser Robert, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel und Frankfurt 1984, S. 77). Damit ist der vorliegende Fall gemäss § 12 Ziff. 3 StPO erstinstanzlich durch das Kriminalgericht zu beurteilen.