3 und § 16 StPO). Die Privatklägerin hat dem Angeschuldigten J. in ihrer Strafklage vorgeworfen, dem Angeschuldigten P. von den 965 Kreditgeschäften, für die insgesamt Fr. 507 643.35 Provision ausbezahlt worden seien, 338 zu Unrecht, da aus nicht provisionsberechtigten Folgegeschäften entstanden, provisioniert zu haben. Zudem habe er für P. eine Superprovision von Fr. 27 278.- erschwindelt sowie von den ausbezahlten Provisionen aufgrund einer widerrechtlichen Unterbeteiligungsvereinbarung in den Jahren 1983-1988 insgesamt Fr. 191 553.95 erhalten.