| | Entscheid: | Gegen die Einstellung der Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung und Verletzung des Bankgeheimnisses kann der Privatkläger, wenn ein Schaden von mindestens Fr. 8000.- entstanden ist oder der Täter einen solchen zufügen wollte, bei der Staatsanwaltschaft Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen werde (§ 137 Ziff. 1 i. V. m. § 12 Ziff. 3 und § 16 StPO).