Aufgrund der konkreten Situation und der geltend gemachten Gründe hat der Untersuchungsrichter alsdann nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden. Ein (generelles) vorgängiges Absprechen der Termine mit dem Verteidiger ist zur Wahrung der Rechte des Angeschuldigten jedenfalls nicht nötig. Die Auffassung des Rekurrenten, aus § 68 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fliesse der allgemeine Grundsatz zur Absprache von Terminen mit dem Verteidiger, erweist sich als unhaltbar. Wenn es Amtsstatthalter gibt, die die Termine mit den Verteidigern abzusprechen pflegen, tun sie das, aus welchen Gründen auch immer (z. B. Zweckmässigkeitsgründe), freiwillig. Eine Pflicht dazu besteht nicht. |