Entgegen dem Einwand des Rekurrenten kann nicht ernstlich behauptet werden, dass ein solches Verhalten der Untersuchungsbehörden den Anspruch des Angeschuldigten auf Beistand seines Verteidigers bei den Untersuchungshandlungen zum vorneherein vereitle. Wenn ein Verteidiger an der Wahrnehmung eines vom Amtsstatthalter festgesetzten Termins verhindert ist, ist es seine Sache, mit einem begründeten Gesuch die Verschiebung des Termins zu beantragen. Aufgrund der konkreten Situation und der geltend gemachten Gründe hat der Untersuchungsrichter alsdann nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden.