Der Rekurrent verlangt - wegen angeblicher Terminkollisionen - vom Amtsstatthalteramt, es habe die Termine der Untersuchungshandlungen jeweils mit seinem Verteidiger vorgängig telefonisch abzusprechen (soweit es die Untersuchung erlaube). Der Amtsstatthalter weigert sich zu Recht, das zu tun. Entgegen dem Einwand des Rekurrenten kann nicht ernstlich behauptet werden, dass ein solches Verhalten der Untersuchungsbehörden den Anspruch des Angeschuldigten auf Beistand seines Verteidigers bei den Untersuchungshandlungen zum vorneherein vereitle.