Er ist deswegen seit Oktober 1998 in sprachtherapeutischer Behandlung und wird nach wie vor logopädisch betreut. Unter diesen Umständen ist ihm nicht zu verargen, dass er nach der Einvernahme durch einen Beamten der Kantonspolizei St. Gallen als Folge der Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 12. November 1998, in der er mit Fr. 400.- gebüsst wurde, einen Rechtsanwalt beizog, der für ihn (erfolgreich) Einsprache erhob. Der Anspruch des Angeschuldigten auf Entschädigung des von ihm beigezogenen Rechtsanwaltes erscheint bei der genannten Situation ausgewiesen. Es war nicht von vornherein klar, dass er seine Rechte ohne Beistand eines Rechtsanwaltes würde ausreichend wahrnehmen können. |