Dieser Entscheid wurde am 9. Februar 1999 von der Staatsanwältin visiert. Dagegen erhob der Angeschuldigte Rekurs, der von der Kriminal- und Anklagekommission im Wesentlichen gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: Der Angeschuldigte, ein seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender türkischer Staatsangehöriger, leidet an einer Redefluss-Störung, die das Sprechen im täglichen Leben erheblich erschwert. Die vorhandenen Kompetenzen Blickkontakt und Gestik können die sprachlichen Beeinträchtigungen nicht aufheben. Er ist deswegen seit Oktober 1998 in sprachtherapeutischer Behandlung und wird nach wie vor logopädisch betreut.