Nach Einsprache des Angeschuldigten vom 8. Dezember 1998 stellte der Amtsstatthalter mit Entscheid vom 29. Januar 1999 die Strafuntersuchung ein und überband die amtlichen Kosten dem Staat. Die Auszahlung einer Parteientschädigung an den Angeschuldigten hielt er für nicht gerechtfertigt, weil sich weder besondere sachliche noch rechtliche Probleme gestellt hätten, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht hätten. Nach Auffassung des Untersuchungsrichters hätte die Einsprache gegen die Strafverfügung "dem Angeschuldigten selber ohne Kostenfolge zugemutet werden können". Dieser Entscheid wurde am 9. Februar 1999 von der Staatsanwältin visiert.