Dieses ist nach dem oben Gesagten auch von einer Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, herauszugeben, weshalb sich der Rekurrent diesbezüglich nicht auf § 114 Abs. 3 StPO berufen kann. Kriminal- und Anklagekommission, 21. Januar 2000 (KA 99 259) |