Bei einem Beschlagnahmeverbot für Deliktsgut hätte es sonst der Angeschuldigte in der Hand, die Gegenstände durch eine Verschiebung zu einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person dem staatlichen Zugriff zu entziehen (Hauser Robert/Schweri Erhard, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, N 2 ff. zu § 69, insbes. N 19). Aufgrund der Akten kann angenommen werden, dass es sich beim beschlagnahmten Geldbetrag um Deliktsgut handelt. Dieses ist nach dem oben Gesagten auch von einer Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, herauszugeben, weshalb sich der Rekurrent diesbezüglich nicht auf § 114 Abs. 3 StPO berufen kann.