Eine Ausnahme von der Herausgabepflicht gestützt auf das Zeugnisverweigerungsrecht kommt nur für die Herausgabe von Beweismitteln in Betracht, nicht aber für die Beschlagnahme von Gegenständen, die Deliktsgut darstellen oder die zum Begehen der strafbaren Handlung bestimmt oder gebraucht wurden (Niederer Hans, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich 1968, S. 53). Bei einem Beschlagnahmeverbot für Deliktsgut hätte es sonst der Angeschuldigte in der Hand, die Gegenstände durch eine Verschiebung zu einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person dem staatlichen Zugriff zu entziehen (Hauser Robert/Schweri Erhard, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl.