Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, und der Beschlagnahme von mutmasslichen Deliktsgegenständen (§ 114 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme von der Herausgabepflicht gestützt auf das Zeugnisverweigerungsrecht kommt nur für die Herausgabe von Beweismitteln in Betracht, nicht aber für die Beschlagnahme von Gegenständen, die Deliktsgut darstellen oder die zum Begehen der strafbaren Handlung bestimmt oder gebraucht wurden (Niederer Hans, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich 1968, S. 53).