Der Rekurrent beansprucht auch das Eigentum am beschlagnahmten Geldbetrag von Fr. 350.- und beruft sich zudem auf § 114 Abs. 3 StPO. Als Vater des Angeschuldigten stehe ihm das Zeugnisverweigerungsrecht zu, weshalb er nicht zur Herausgabe der Gegenstände verpflichtet sei. Nach § 114 Abs. 3 StPO ist eine Person, die das Zeugnis verweigern darf, nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte. Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, und der Beschlagnahme von mutmasslichen Deliktsgegenständen (§ 114 Abs. 1 StPO).