Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 1999 wurden verschiedene Gegenstände sowie Bargeld durch die Kantonspolizei sichergestellt. Gegen die Verfügung vom 15. November 1999 reichte der Vater des Angeschuldigten am 23. November 1999 bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs ein und beantragte, die gestützt auf den Beschlagnahmebefehl in seiner Wohnung beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere Fr. 350.- Bargeld, seien ihm unverzüglich und unbeschwert herauszugeben. In ihrem abweisenden Entscheid führte die Rekursinstanz u.a. aus: Der Rekurrent beansprucht auch das Eigentum am beschlagnahmten Geldbetrag von Fr. 350.- und beruft sich zudem auf § 114 Abs. 3 StPO.