| | Entscheid: | Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Diebstahls erliess das zuständige Amtsstatthalteramt am 15. November 1999 eine Anhalte-, Herausgabe-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung. Es wurde u.a. angeordnet, dass am Wohnort des Angeschuldigten allfällig vorhandenes Deliktsgut und Beweismaterial herauszuverlangen und zu beschlagnahmen sei. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 1999 wurden verschiedene Gegenstände sowie Bargeld durch die Kantonspolizei sichergestellt.