| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 21.01.2000 | | Fallnummer: | KA 99 259 | | LGVE: | 2000 I Nr. 60 | | Leitsatz: | §§ 92 und 114 Abs. 3 StPO. Gegenstände und Vermögenswerte, welche verdachtsweise aus einem Delikt herrühren oder im Zusammenhang mit einem solchen Verwendung fanden resp. finden sollten (Deliktsgut), können - im Gegensatz zu Beweismitteln - auch bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen beschlagnahmt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: