Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand kein Anlass für eine nochmalige Terminverschiebung. Auch aus diesem Grund wäre der Rekurs abzuweisen. 4.3. Die luzernische Strafprozessordnung kennt übrigens keine Bestimmung, die den Amtsstatthalter zu Terminabsprachen mit den Parteivertretern verpflichtet. Selbst wenn eine entsprechende Übung im Kanton Luzern bestehen würde, ginge es zu weit, aus diesem Entgegenkommen eine Rechtspflicht des Amtsstatthalters zu solchen Rücksprachen abzuleiten (LGVE 1991 I Nr. 64; BGE vom 21.9.1993). Kriminal- und Anklagekommission, 29. Dezember 1999 (KA 99 245) |