Nur diese erlaubt es der ersuchten Behörde zu beurteilen, ob eine Terminverschiebung wirklich gerechtfertigt ist (LGVE 1991 I Nr. 64). Es braucht wohl nicht erläutert zu werden, dass der Hinweis des Verteidigers im Gesuch vom 7. Oktober 1999, die Termine vom 16. November 1999 passten wiederum nicht, sicher keine Begründung im genannten Sinn darstellt. Daraus ergab sich für den Untersuchungsrichter keine Pflicht zur erneuten Verschiebung der Einvernahmen. Aber auch die (erstmalige) Erklärung des Verteidigers im Schreiben vom 22. Oktober 1999, er sei zum genannten Zeitpunkt bereits anderweitig engagiert, er könne das nicht umstellen, erweist sich als unzureichende Begründung.