Er wies auf die Möglichkeit hin, allfällige Ergänzungsfragen an die beiden Zeugen im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass die Teilnahmerechte des Verteidigers durch die Bestellung einer Stellvertretung an den Einvernahmen wahrgenommen werden können. Die Einvernahmen fanden termingemäss am 16. November 1999 statt. Das Obergericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Angeschuldigten u.a. mit folgenden Erwägungen ab: 4.2. Wie jedes Ersuchen bedarf auch das Terminverschiebungsgesuch einer tauglichen Begründung. Nur diese erlaubt es der ersuchten Behörde zu beurteilen, ob eine Terminverschiebung wirklich gerechtfertigt ist (LGVE 1991 I Nr. 64).