Der Amtsstatthalter hatte E. und V. S. auf 18. Oktober 1999, 14.00 Uhr und 16.00 Uhr, zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Zeugen vorgeladen. Auf Ersuchen des Verteidigers verschob er die Einvernahmen auf 16. November 1999, 14.00 Uhr und 16.00 Uhr. Einem erneuten Verschiebungsgesuch des Verteidigers entsprach er nicht. Auf dessen Verlangen verfügte der Amtsstatthalter, an den Terminen für die untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahmen von Dienstag, 16. November 1999, werde festgehalten; es finde keine vorgängige Terminabsprache statt. Er wies auf die Möglichkeit hin, allfällige Ergänzungsfragen an die beiden Zeugen im Voraus schriftlich bekannt zu geben.