Unter diesen Umständen ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass eine Parteientschädigung nicht beantragt worden war, weshalb der Amtsstatthalter zu Recht eine solche nicht zugesprochen hat. Der Rekurs hätte demnach abgewiesen werden müssen, weshalb die Rekurrenten die Kosten dieses Verfahrens zu tragen haben. Kriminal- und Anklagekommission, 16. Dezember 2001 (KA 99 234) |