Weder aus dem Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 15. September 1999 noch aus den übrigen Untersuchungsakten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigten im Untersuchungsverfahren je die Zusprache einer Parteientschädigung im Untersuchungsverfahren verlangt hätten. Die Rekurrenten, die für ihre Behauptung beweispflichtig sind, haben keine entsprechenden Beweisanträge gestellt (z.B. Einholung eines Amtsberichts). Unter diesen Umständen ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass eine Parteientschädigung nicht beantragt worden war, weshalb der Amtsstatthalter zu Recht eine solche nicht zugesprochen hat.