Die Rekurrenten machen geltend, entgegen der Auffassung des Amtsstatthalters hätten sie sehr wohl einen Antrag auf Zusprechung einer Anwalts- und Parteientschädigung gestellt. Ihre Anträge seien nicht protokolliert worden. Dem steht die Feststellung im angefochtenen Entscheid gegenüber, wonach die Angeschuldigten eine Parteientschädigung nicht beantragt hätten. Weder aus dem Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 15. September 1999 noch aus den übrigen Untersuchungsakten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigten im Untersuchungsverfahren je die Zusprache einer Parteientschädigung im Untersuchungsverfahren verlangt hätten.