Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2000 somit rechtskräftig auch über die Partei- und Anwaltskosten der Angeschuldigten im untersuchungsrichterlichen Verfahren befunden. Damit ist dem Kostenrekurs der Angeschuldigten vom 18. Oktober 1999 die Grundlage entzogen worden, weshalb er als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist. 5.- Für die Kostenverlegung im gegenstandslos gewordenen Verfahren ist vorliegend zu berücksichtigen, wie es mutmasslich materiell entschieden worden wäre. Die Rekurrenten machen geltend, entgegen der Auffassung des Amtsstatthalters hätten sie sehr wohl einen Antrag auf Zusprechung einer Anwalts- und Parteientschädigung gestellt.