Auf die des Angeschuldigten für die eigene Verteidigung vor Amtsstatthalteramt sowie vor Amtsgericht geltend gemachten Kosten finde § 45 Abs. 4 KoV Anwendung. Er habe somit Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 70 % des geltend gemachten Honorars von insgesamt Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST). Dieser vorinstanzliche Kostenspruch blieb in der Folge unangefochten und wurde vom Obergericht bestätigt. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2000 somit rechtskräftig auch über die Partei- und Anwaltskosten der Angeschuldigten im untersuchungsrichterlichen Verfahren befunden.