Aus den Erwägungen: 4.- ... Wie sich aus den beigezogenen Strafakten ergibt, hat das Amtsgericht Luzern-Stadt in seinem Urteil vom 21. Februar 2000 entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sämtliche Verfahrenskosten den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die von der Angeschuldigten für eigene Bemühungen im Verfahren vor Amtsstatthalteramt veranschlagten Kosten wurden, zumal sie keine Aufwendungen im Sinne von § 42 Abs. 2 und 3 KoV geltend mache, auf Fr. 50.-- festgesetzt. Auf die des Angeschuldigten für die eigene Verteidigung vor Amtsstatthalteramt sowie vor Amtsgericht geltend gemachten Kosten finde § 45 Abs. 4 KoV Anwendung.