Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 28. September 2000 den Freispruch gegen die beiden Angeschuldigten und überband den Privatklägern auch die Kosten des Appellationsverfahrens. Am 29. Oktober 2001 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens fiel die Sistierung des Kostenrekursverfahrens dahin. Das Obergericht schrieb den Kostenrekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle ab und überband den Angeschuldigten die Kosten des Rekursverfahrens in solidarischer Haftbarkeit. Aus den Erwägungen: 4.- ...