Die Privatkläger ihrerseits erklärten am 15. Oktober 1999 den Weiterzug an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Das Kostenrekursverfahren wurde in der Folge bis zur Erledigung des in der Hauptsache an das Amtsgericht Luzern-Stadt weitergezogenen Verfahrens sistiert. Mit Urteil vom 21. Februar 2000 sprach das Amtsgericht Luzern-Stadt, Abteilung II, die Angeschuldigten vom Vorwurf der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB frei und überband den Privatklägern die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 28. September 2000 den Freispruch gegen die beiden Angeschuldigten und überband den Privatklägern auch die Kosten des Appellationsverfahrens.