Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- wurden den Privatklägern je zur Hälfte überbunden, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Gegen diesen Entscheid reichten die Angeschuldigten am 18. Oktober 1999 rechtzeitig bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts (KAK) Rekurs ein und beantragten die Zusprechung einer Partei- und Anwaltskostenentschädigung für das Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt und die Überbindung der Kosten des Rekursverfahrens an die Rekursgegner. Die Privatkläger ihrerseits erklärten am 15. Oktober 1999 den Weiterzug an das Amtsgericht Luzern-Stadt.