| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 16.12.2001 | | Fallnummer: | KA 99 234 | | LGVE: | | | Leitsatz: | § 284 StPO; Gegenstandslosigkeit eines von den Angeschuldigten erhobenen Kostenrekurses, nachdem das Amtsgericht rechtskräftig über die Partei- und Anwaltskosten im untersuchungsrichterlichen Verfahren befunden hat. Für die Kostenverlegung im gegenstandslos gewordenen Verfahren ist zu berücksichtigen, wie es mutmasslich materiell entschieden worden wäre. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: