Darauf hat sie aber verzichtet und sich auf die Anfechtung des Kostenpunkts beschränkt. Es geht nicht an, dass sich die Kriminal- und Anklagekommission im Rahmen eines Kostenrekurses gemäss § 284 StPO vorfrageweise mit dem Prüfungsprogramm eines Überweisungsrekurses befassen muss (vgl. § 138 Abs. 2 StPO). Kriminal- und Anklagekommission, 15. März 2000 (KA 99 161) |