A. vom 13. Juni 1999, in welchem dieser sich in allgemeinen Überlegungen zum Gesundheitszustand der Privatklägerin aus psychiatrischer Sicht äussert, soll deren Abhängigkeit aus fachärztlicher Sicht begründen. Die Privatklägerin hält fest, dass die Vorinstanz diesen Punkt nicht beachtet und in der Sache nicht genügend ermittelt habe, um einen Entscheid fällen zu können. Der Privatklägerin wäre es offen gestanden, die ihrer Auffassung nach zu Unrecht erfolgte Einstellung des Strafverfahrens mit dem sog. Überweisungsrekurs gemäss §§ 137 ff. StPO anzufechten. Darauf hat sie aber verzichtet und sich auf die Anfechtung des Kostenpunkts beschränkt.