In einem Kostenrekursverfahren nach § 284 StPO sah sich die Kriminal- und An-klagekommission zu folgenden Erwägungen veranlasst: Soweit die Privatklägerin vorbringt, sie sei durch den Angeschuldigten massiv beeinflusst worden, sie sei ihm hörig und seiner Dominanz völlig ausgeliefert gewesen, kritisiert sie die Einstellung der Strafuntersuchung. Der Bericht von Dr. med. A. vom 13. Juni 1999, in welchem dieser sich in allgemeinen Überlegungen zum Gesundheitszustand der Privatklägerin aus psychiatrischer Sicht äussert, soll deren Abhängigkeit aus fachärztlicher Sicht begründen.