Vielmehr reicht es aus, die Überlassung der in der Schlussverfügung erwähnten Papiere an die verbindliche Zusicherung des ersuchenden Staats zu knüpfen, es werde dort geprüft, ob dem Angeschuldigten in der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchung eine Pflichtverteidigung zustehe und - falls dies verneint werde - ein rechtsmittelfähiger Entscheid getroffen werde (vgl. BGE 117 Ib 92). In diesem Sinne ist die IRSG-Beschwerde teilweise gutzuheissen. |