Den Akten der ersuchenden Behörde lässt sich über eine Pflichtverteidigung des Angeschuldigten nichts entnehmen, so dass davon auszugehen ist, eine solche sei nicht bestellt. Deren Fehlen kann allerdings nicht zur grundsätzlichen Verweigerung der an sich zulässigen Rechtshilfe führen. Vielmehr reicht es aus, die Überlassung der in der Schlussverfügung erwähnten Papiere an die verbindliche Zusicherung des ersuchenden Staats zu knüpfen, es werde dort geprüft, ob dem Angeschuldigten in der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchung eine Pflichtverteidigung zustehe und - falls dies verneint werde - ein rechtsmittelfähiger Entscheid getroffen werde (vgl. BGE 117 Ib 92).