Dabei bezieht er sich wahrscheinlich auf den EMRK-Grundsatz, dass der mittellose Angeklagte das Recht auf den Beistand eines Pflichtverteidigers hat, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Diese Garantie ist grundsätzlich schon im Vorverfahren zu beachten, soweit Prozesshandlungen in Frage stehen, die für die Entscheidung über die Anklage von Bedeutung sind (Frowein Jochen/Peukert Wolfgang, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, S. 301, Rz 187). Den Akten der ersuchenden Behörde lässt sich über eine Pflichtverteidigung des Angeschuldigten nichts entnehmen, so dass davon auszugehen ist, eine solche sei nicht bestellt.