(...) 6.3. Die Rechtsmittelschrift enthält zum andern den Vorwurf des Angeschuldigten an die Behörden des ersuchenden Staates, ihm sei kein Rechtsanwalt beigegeben worden, was aufgrund der anzunehmenden Schwere der Vorwürfe notwendig wäre. Dabei bezieht er sich wahrscheinlich auf den EMRK-Grundsatz, dass der mittellose Angeklagte das Recht auf den Beistand eines Pflichtverteidigers hat, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (Art. 6 Ziff.