IRSG aufweisen, muss objektiv gegeben und ernsthaft begründet sein (BGE 117 Ib 91). Der ersuchende Staat ist der EMRK beigetreten (Frowein Jochen/Peukert Wolfgang, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, S. 988) und daher daran gebunden. Art. 6 Ziff. 3 EMRK enthält für das Strafverfahren geltende Mindestgarantien, wie Orientierung des Beschuldigten über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung, Vorbereitung der Verteidigung, Beistand eines Verteidigers, Beizug eines Dolmetschers. Diese Garantien gelten für das gesamte Strafverfahren und jedenfalls ab Einleitung der Strafuntersuchung (Frowein/Peukert, a. a. O., N 48 zu Art. 6 EMRK). (...) 6.3.