a IRSG), ferner die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG). Die Beschwerdegründe des kantonalen Verfahrensrechts bleiben vorbehalten (Art. 80i Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den Verfahrensgrundsätzen der EMRK (SR 0.101) nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass auch die Verletzung der EMRK mit der Beschwerde nach Art. 80e IRSG gerügt werden kann.