5.1. (...) 5.2. Erachtet die das Rechtshilfeverfahren durchführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe, die sog. Schlussverfügung (Art. 80d IRSG). Diese kann mit Beschwerde angefochten werden, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen (Art. 80e lit. a IRSG). (...) 6. - Mit der Beschwerde nach Art. 80e IRSG kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art 80i Abs. 1 lit. a IRSG), ferner die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art.