Zugleich betraute sie das Amtsstatthalteramt Luzern mit der Erledigung der Rechtshilfe. Am 30. April 1998 erliess das Amtsstatthalteramt unter Spezialitätenvorbehalt die Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG. Es entsprach dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft K. vom 10. Dezember 1997 vollumfänglich. Mit Beschwerde nach Art. 80e lit. a IRSG vom 27. Mai 1998 beantragt der Angeklagte die Aufhebung der Schlussverfügung. Aus den Erwägungen: 5. - Die IRSG-Beschwerde wird nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung als Rekurs nach § 23 Abs. 1 StPO behandelt. 5.1. (...)